GEMA Urteil gegen SUNO: Was musst du wissen?

GEMA gegen Suno

 

Grundsatzurteil gegen SUNO: GEMA erstreitet weiteres wegweisendes KI-Urteil in München. Die Verwertungsgesellschaft GEMA verzeichnet vor dem Landgericht München einen historischen Erfolg gegen den US-amerikanischen KI-Musikgenerator SUNO. Das Gericht stellt klar: Das unlizenzierte Training sowie die Speicherung und Ausgabe urheberrechtlich geschützter Musikstücke verstößt gegen deutsches und US-amerikanisches Recht.

Das Wichtigste in Kürze: Was musst du wissen?

  • Gerichtsentscheidung: Das Landgericht München hat entschieden, dass der US-KI-Musikgenerator SUNO durch das unlizenzierte Training, Speichern und Wiedergeben von Songs aus dem GEMA-Repertoire gegen deutsches und US-amerikanisches Urheberrecht verstößt.
  • Lizenz- und Vergütungspflicht: Generative KI-Anbieter dürfen urheberrechtlich geschützte Musik nicht kostenlos nutzen. Wer kommerzielle KI-Dienste anbietet, muss Lizenzen erwerben und Urheberinnen sowie Urheber fair entlohnen.
  • Internationaler Präzedenzfall: Europäische Gerichte können auch dann angerufen werden, wenn das KI-Training in den USA stattfand, solange die Dienste in Europa betrieben und genutzt werden.
  • Signalwirkung: Nach dem Erfolg gegen OpenAI stärkt dieses zweite Urteil die Rechte von Musikschaffenden weltweit und setzt klare Grenzen für den Umgang generativer KI-Tools mit geistigem Eigentum.

Was ist passiert?

Am Landgericht München hat die 42. Kammer eine wegweisende Entscheidung im Spannungsfeld zwischen künstlicher Intelligenz und Urheberrecht gefällt: Das US-Unternehmen SUNO, Anbieter eines der weltweit populärsten KI-Tools zur Erzeugung abspielbarer Musikstücke, unterliegt bei der Nutzung des GEMA-Repertoires einer klaren Lizenz- und Vergütungspflicht.
Die GEMA hatte am 21. Januar 2025 Klage eingereicht, nachdem SUNO trotz Verhandlungen und Aufforderungen keine Lizenzen für die genutzten Werke erworben hatte.

Die Kernpunkte des Urteils:

  • Sowohl USA als auch Europa betroffen: Erstmals entschied ein europäisches Gericht explizit auch über das Modelltraining, das in den USA stattfand. Die Münchner Richter stellten fest, dass SUNO selbst nach US-amerikanischem Urheberrecht (Fair Use greift hier nicht uneingeschränkt) eine Lizenz hätte erwerben müssen. Zudem kann bei einem Betrieb des Dienstes in Europa auch vor europäischen Gerichten geklagt werden.
  • Keine bloße „Inspiration“, sondern Speicherung: Die GEMA konnte im Verfahren nachweisen, dass die generative KI von SUNO bekannte Songs in Melodie, Harmonie und Rhythmus nahezu deckungsgleich ausgibt. Als Beispiele wurden Prompts zu Welthits wie „Atemlos“, „Forever Young“, „Mambo No. 5“, „Rasputin“, „Big in Japan“ und „Daddy Cool“ angeführt.
  • Kommerzielle Nutzung erfordert Vergütung: Da SUNO ein gewinnorientiertes Geschäftsmodell mit kostenpflichtigen Premium-Abonnements betreibt, erteilte das Gericht der Praxis, sich kostenlos an menschlicher Kreativität zu bedienen, eine Absage.

Reaktionen aus der Musikbranche

Die Führungsebene der Verwertungsgesellschaft wertet die Entscheidung als Meilenstein für die gesamte internationale Kreativwirtschaft:
„Menschliche Kreativität ist die Grundlage jeder generativen KI. Ohne den Menschen ist die künstliche Intelligenz nichts. Die Kammer hat deutlich gemacht: KI-Modelle, die auf dem Diebstahl geistigen Eigentums beruhen, sind von der Rechtsordnung nicht geschützt.“
Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA
„Erstaunlich ist, dass die KI-Systeme offenbar in erheblichem Umfang beinahe vollständige Werke speichern. Dies konnten wir mit unseren Verfahren belegen […] Dass wir unabhängig davon, wo das Training stattfindet, in München klagen können, ist ein riesiger Schritt für die Kreativen.“
Dr. Kai Welp, General Counsel der GEMA
„Heute ist ein bedeutender Tag für Musikschaffende auf der ganzen Welt. Dieses Urteil sendet ein starkes internationales Signal: Kreativität hat einen Wert, und die Rechte von Urheberinnen und Urhebern gelten auch im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz.“
Dr. Ralf Weigand, Aufsichtsratsvorsitzender der GEMA

Einordnung: Die Signalwirkung auf die KI-Branche

Nach dem Urteil gegen OpenAI im November 2025 (bei dem es vorrangig um die Speicherung und Generierung geschützter Songtexte ging) greift die GEMA mit der Klage gegen SUNO nun direkt in das Herzstück generativer Audiotools ein.
Während SUNO in den USA bereits Gegenstand von Klagen der großen Major-Labels ist, setzt das Münchner Urteil in Europa erstmals einen harten rechtlichen Präzedenzfall gegen die Betreiber generativer KI-Musikgeneratoren.
Für Musikschaffende und Verlage bedeutet die Entscheidung spürbaren Rückenwind: Das Urteil stärkt den Kulturstandort Europa und macht deutlich, dass KI-Modelle ihr Wachstum nicht auf dem Rücken unvergüteter Urheberrechte aufbauen dürfen. Dennoch betont die GEMA, dass für eine lückenlose Rechtsdurchsetzung und zur Vermeidung von „Urheberrechts-Oasen“ weiterhin auch der europäische Gesetzgeber gefordert bleibt.

 

Beispiele von KI-generierten Songs und Originalsongs sowie FAQ: www.gema.de/klage-suno-ai

Informationen zum KI-Lizenzierungsmodell, Statements, Facts & Figures rund um „KI und Musik“ im digitalen KI-Dossier der GEMA
KI-Charta der GEMA
GEMA Studie „KI und Musik“ (2024)

 

Was, wenn ein Song bereits genutzt wurde?

Wenn die Musikstücke bereits in das KI-Modell eingespeist und für das Training verwendet wurden, verschwinden die Verstöße nicht einfach. In der Rechtspraxis greifen für diesen Fall verschiedene rechtliche Konsequenzen und Mechanismen:
  • Auskunftspflicht: Der KI-Anbieter muss offenlegen, welche geschützten Werke genau genutzt wurden und welche Einnahmen oder Gewinne (z. B. durch Abonnements) damit erzielt wurden.
  • Schadensersatz und Lizenznachzahlung: Da die Nutzung rückwirkend rechtswidrig war, hat der Anbieter eine finanzielle Entschädigung zu leisten. Diese orientiert sich meist an einer angemessenen Lizenzgebühr (fiktive Lizenzgebühr), die rückwirkend gezahlt werden muss.
  • Löschungs- und Unterlassungsansprüche: Die Rechteinhaber können verlangen, dass die betroffenen Trainingsdaten aus den Systemen entfernt werden. Da ein einmal trainiertes KI-Modell gelernte Muster nicht ohne Weiteres „vergessen“ kann, bedeutet das in der Praxis oft, dass das Modell angepasst, neu trainiert oder die direkte Ausgabe der betroffenen Sequenzen technisch blockiert werden muss (sogenanntes Unlearning oder Model Stripping).
  • Nachträgliche Lizenzierung: Ziel von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA ist es meist nicht, die Technologie zu verbieten, sondern nachträglich Branchenstandards und Lizenzverträge durchzusetzen. Die gerichtlichen Siege schaffen die nötige Verhandlungsbasis, um KI-Firmen rückwirkend wie auch für die Zukunft in regulierte Vergütungsmodelle einzubinden.

Was ist, wenn jemand mit bereits verarbeiteten Songs in KI-Musik Geld verdient?

Wer mit KI-generierter Musik Geld verdient, bei der geschützte Alt-Hits verarbeitet wurden, bewegt sich auf juristisch extrem dünnem Eis. Die rechtliche Verantwortung teilt sich dabei in drei Ebenen auf:
  • Direkte Haftung der Monetarisierenden: Auch wenn man nicht selbst programmiert hat, haftet derjenige, der den Song auf Spotify, YouTube oder TikTok hochlädt und damit Einnahmen erzielt. Ist die Ähnlichkeit zu einem alten Hit zu groß (sei es in Melodie, Harmonie, Rhythmus oder prägnanten Stimmen), liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Rechteinhaber oder Verwertungsgesellschaften können Abmahnungen verschicken, Unterlassung fordern und den erzielten Gewinn als Schadensersatz einklagen.
  • Kein Schutz durch die AGB der KI-Anbieter: Die Geschäftsbedingungen von Tools wie SUNO oder Udio befreien Nutzer nicht von Urheberrechtsverletzungen. Fast alle Anbieter haben Klauseln in ihren AGBs, die besagen, dass der Nutzer dafür verantwortlich ist, mit dem erzeugten Output keine Rechte Dritter zu verletzen.
  • Gesperrte Auszahlungen und Takedowns: Streaming-Plattformen und Vertriebe (z. B. DistroKid, TuneCore) verschärfen die Regeln für KI-Inhalte massiv. Erkennen Algorithmen (wie YouTubes Content ID) geschützte Melodien oder Stimm-Klone, werden die Songs gelöscht, die Konten gesperrt und die Einnahmen eingefroren oder an die ursprünglichen Urheber umgeleitet.
Wer solche KI-Musik gewerblich nutzt, kann sich nicht darauf berufen, dass die KI den Song erzeugt hat. Am Ende haften die Inverkehrbringer für Urheberrechtsverletzungen im Produkt.

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